Personendosimetrie
Personendosimetrie
Die Personendosimetrie ist ein zentrales Instrument des Strahlenschutzes zur Erfassung und Bewertung der individuellen Strahlenexposition beruflich exponierter Personen. In Deutschland regeln das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die rechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Strahlenbelastung ihrer Mitarbeitenden zu überwachen, zu dokumentieren und bei Bedarf geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Ziel ist die Einhaltung der gesetzlichen Dosisgrenzwerte (§ 78 StrlSchG). Die Ermittlung der Körperdosis erfolgt in der Regel mit einem Dosimeter, das an der Vorderseite des Rumpfes getragen wird (§ 66 Abs. 2 StrlSchV). Bei lokal erhöhter Exposition – etwa an Händen oder Augen – sind ergänzende Messungen erforderlich.
Zum Einsatz kommen meist Thermolumineszenz- oder Filmdosimeter, die monatlich über eine nach § 169 StrlSchG zugelassene Messstelle ausgewertet werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde längere Messintervalle oder alternative Verfahren zulassen. Kommt es zu einer fehlerhaften oder unterbliebenen Messung, muss eine Ersatzdosis abgeschätzt und an das Strahlenschutzregister gemeldet werden (§ 65 Abs. 2 StrlSchV).
In der medizinischen Praxis betrifft dies insbesondere Radiolog:innen, MTRA und nuklearmedizinisches Fachpersonal. Auch in Industrie und Forschung ist die Personendosimetrie verpflichtend, wenn mit offenen radioaktiven Stoffen oder Strahlenquellen gearbeitet wird. Je nach Expositionssituation sind ergänzende Messungen wie Ortsdosisleistung, Luftkontamination oder Inkorporation möglich (§ 65 Abs. 1 StrlSchV).
Bei Verdacht auf Überschreitung der Grenzwerte ist die Dosis unverzüglich zu ermitteln, die betroffene Person zu informieren und die Daten an die zuständige Behörde zu melden (§ 65 Abs. 3 StrlSchV), die diese an das Strahlenschutzregister weiterleitet.
Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) ist für die Organisation, Qualitätssicherung und rechtssichere Umsetzung sämtlicher Mess- und Meldeprozesse verantwortlich. Dazu gehört auch die Bereitstellung zusätzlicher Dosimeter zur Eigenkontrolle auf Wunsch der Beschäftigten (§ 66 Abs. 5 StrlSchV).
Unsere Leistung:
Wir unterstützen den Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) durch die Übernahme der Verwaltung der Personendosimetrie sowie der Meldung und Abwicklung von Ersatzdosen – effizient, rechtskonform und dokumentensicher über das System Radoclid. Dadurch entlasten wir Ihre Organisation und sorgen für eine lückenlose, gesetzeskonforme Umsetzung aller Anforderungen im Bereich der beruflichen Strahlenüberwachung.
Fazit:
Die Personendosimetrie ist gesetzlich vorgeschrieben und unverzichtbar für den Schutz der Beschäftigten. Durch die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Partner wie uns stellen Sie sicher, dass alle Verpflichtungen sicher, effizient und vollständig erfüllt werden.
Oberste Aufsichts-/Kontrollbehörde ist in der Regel das für Strahlenschutz zuständige Landesministerium, Grundlage ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Wo die Landesbehörde dann die ausführende Stelle ansiedelt, ist unterschiedlich (z.B. in Baden-Württemberg ist es das Regierungspräsidium, in Rheinland-Pfalz ist es die Gewerbeaufsicht in der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion). Die Ärztliche Stelle (ÄS) kann ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich angesiedelt sein – i.d.R. bei der jeweiligen Ländesärztekammer (LÄK).
Ärztliche Stellen sind gesetzlich verankerte Einrichtungen, sie haben die Aufgabe, die Umsetzung der Strahlenschutzverordnung sicherzustellen. Alle Ärzte/Ärztinnen, die radiologische, strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Leistungen erbringen, sind verpflichtet, sich bei der für sie zuständigen Ärztlichen Stelle zu melden.
Die Ärztlichen Stellen wirken darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und die technischen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden sowie dass die strahlungserzeugenden Geräte auf dem neuesten Stand sind.
Meldung bei der Ärztlichen Stelle (ÄS)
Der Betreiber der Röntgenanlage (= Krankenhaus/MVZ/Praxis) ist für die Anmeldung bei der ÄS zuständig. Der Betreiber der Röntgenanlage muss regelmäßig alle 2 Jahre die vorgeschriebenen Prüfungen schriftlich und mit Bildaufnahmen der Prüfungen dokumentieren und der ÄS nachweisen.
Hierbei unterstützen wir Sie, indem wir die einzureichenden digitalen Unterlagen (Prüfprotokolle, Bildaufnahmen) aus unserem Archiv zusammenstellen.
Der Prüfbericht (Ergebnisbericht) wird dann nach der Überprüfung von der ÄS wieder an den Betreiber übersandt, der uns wiederum über das Ergebnis informiert.
Die Erfahrung zeigt, dass die mit Hilfe von MSB eingereichten Unterlagen oft zu besseren Prüfberichten und Durchschnittsbewertungen führen.